Geldwäschereigesetz (GwG): Strengere Sorgfaltspflichten für Autohändler

Nehmen Garagenbetriebe bei Barverkäufen von Fahrzeugen mehr als 100'000 Franken bar entgegen, sind sie seit Januar 2016 unter anderem verpflichtet, die Vertragspartei zu identifizieren. Um die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz zu erfüllen, finden Sie untenstehend eine Checkliste.  geld_123rf_7994029l.jpg






 

 


Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus-
bekämpfung – kurz Geldwäschereigesetz (GwG) – am 1. Januar 2016 sowie der darauf abgestützten Verordnung gelten für die Autohändler, sofern sie im Rahmen eines Handelsgeschäftes mehr als CHF 100‘000.00 in bar entgegennehmen, strengere Sorgfaltspflichten. So unterstehen die Autohändler einer Pflicht die Vertragspartei zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtige Person festzustellen und alles rechtmässig zu dokumentieren (Art. 8a Abs. 1 GwG). Unter Umständen kann der Autohändler gar zur Abklärung des Geschäftszweckes gehalten sein, nämlich dann, wenn das Geschäft ungewöhnlich und seine Rechtmässigkeit nicht ersichtlich ist. Weitere Verpflichtungen können dem neuen Geldwäschereigesetz entnommen werden. Zwecks sicherer und einfacher Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz empfehlen wir Ihnen das hier verfügbare Formular zu gebrauchen.

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